Stand 01. Januar 2020
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
I. Geltung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gültig ab dem 01.07.2018. Alle Leistungen werden ausschließlich auf dieser Basis abgewickelt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten auch nachvertragliche und vorvertragliche Verpflichtungen für den Auftraggeber.
II. Gegenstand
Gegenstand der Verträge zwischen Agentur und Auftraggeber sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Werbeleistungen der Agentur. Werbeleistungen (im Weiteren Leistungen) im Sinne dieser AGB sind insbesondere Werbeagenturleistungen, wie die Fertigung von Werbematerial, Erstellung von Druckerzeugnissen, grafische Arbeiten, digitale Medien und Beratungsleistungen, wie die Planung und Durchführung von Werbe- und Marketingkonzeptionen. Der Auftraggeber erkennt die Urheberrechte, die in den Angeboten und in den Leistungen des Auftragnehmers enthalten sind, ausdrücklich an. Die Urheberrechte gehen nicht auf den Auftraggeber über. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass diese Urheberrechte auch unabhängig von einem Vertragsschluss zu beachten sind. Auch ohne Vertrag oder vor einem Vertragsschluss sind Schutzgegenstände des § 2 Abs. 1 Urhebergesetz, insbesondere Muster, Skizzen, Kalkulationen und Ideen, die in individuellen Darstellungen ihren Ausdruck finden sowie alle sonstigen geistigen Schöpfungen vom Schutz des Urheberrechts umfasst. Ohne Zustimmung der Agentur dürfen deren Leistungen, einschließlich der Urheberzeichnungen, weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig. Alle Angebote sind vertraulich zu behandeln. Die Weitergabe der Angebote der Agentur an Dritte ist nur dann statthaft, wenn diese ausdrücklich erlaubt wird. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die von der Agentur im Angebotsstadium oder vor offizieller Auftragserteilung eingereichten Vorschläge für Leistungen in irgendeiner Art zu verwenden und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlichem Schutz unterliegen. Das gilt auch für die Verwendung in abgewandelter oder auch angelehnter Form oder durch Dritte. Erfolgt eine Weitergabe der Angebote und Leistungen an Dritte ohne Zustimmung, ist die Agentur, ggf. im Auftrag des Urhebers nach dem Urhebergesetz, berechtigt, eine Schadensersatzleistung von dem Auftraggeber einzufordern, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Auf die möglichen Ansprüche aus den §§ 97 des Urhebergesetzes wird ausdrücklich hingewiesen. Der Agentur steht das Recht zu, eine angemessene Vertragsstrafe entsprechend der Schwere der verschuldeten Pflichtverletzung einzufordern. In der Höhe ist die Vertragsstrafe auf den Wert der entsprechenden Leistung der Agentur begrenzt. Die Agentur kann die Vertragsstrafe bis zum Ablauf des Vertrages, längstens bis zur abschließenden Honorarzahlung des Auftraggebers, geltend machen. Die Urheber- und Nutzungsrechte Dritter (Fotografen, Bildvorlagen usw.), die nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur sind, bleiben durch diese AGB grundsätzlich unberührt. Diese Nutzungsrechte müssen vom Auftraggeber eigenständig eingeholt werden, wenn sie nicht bereits ausdrücklich Bestandteil des Vertrages sind. Nutzungsrechte an Leistungen, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis (z.B. Mediaschaltung) noch nicht veröffentlicht sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Vereinbarungen bei der Agentur. Die Entwürfe und Leistungen der Agentur dienen ausschließlich der Nutzung durch den Auftraggeber selbst. Schriftliche oder mediale Ausarbeitungen erhält der Auftraggeber, wenn es vereinbart wurde, jeweils in einfacher Ausfertigung. Quelldateien werden nicht zur Verfügung gestellt. Die Agentur ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung der Kunden hinzuweisen.
III. Vertragsverhältnis
III. A) Angebote
Die Angebote der Agentur sind für 4 Wochen bindend. Ein Vertrag kommt erst durch die ausdrückliche schriftliche Auftragsbestätigung seitens der Agentur zustande. Vertragspartner der Agentur wird der in der Bestätigung benannte Auftraggeber. Mündliche Abreden oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Ein der Agentur schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag gilt als angenommen, wenn die Agentur die Übernahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung schriftlich ablehnt. Die Agentur behält sich vor, Aufträge abzulehnen.
III. B) Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt zustande, wenn der ausgefüllte Auftrag der Agentur zugeht und dieser vom Kunden durch eine Unterschrift oder die erste Anzahlung bestätigt wird, spätestens mit Bereitstellung der Leistung durch die Agentur.
III. C) Vertragsdauer
Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor Mindestvertragslaufzeit. D.h. Vertragsverhältnisse, für die eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten (zwei Nutzungsperioden) oder 12 Monaten (eine Nutzungsperiode) vereinbart wurde, verlängern sich um jeweils weitere 12 Monate (eine Nutzungsperiode), wenn das Vertragsverhältnis nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird. Bei jeder vertraglichen Änderung handelt es sich immer um eine Vertragsverlängerung von neuen 24 Monaten.
III. D) Kündigung
Kündigung hat schriftlich, mit Unterschrift und/oder Firmenstempel, per Post oder E-Mail (mit Anhang) zu erfolgen. Entscheidend für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bei der Agentur. Bei einer Kündigung erlischen alle Leistungen innerhalb des gebuchten Produktes, wenn nicht anders im Vertrag vereinbart. Beispiel: Bei Ablauf der Vertragslaufzeit durch die Kündigung des Auftraggebers eines CUBEWEB - Paketes/Abonnement, wird die Leistung vollständig gestoppt. Die Website und deren inhaltlichen Daten sind Bestandteil des Paketes und können nicht übertragen werden.
IV. Lizenzierung
Soweit die Agentur die Leistungen dem Auftraggeber ausschließlich ablauffähig zur vereinbarten Nutzung (Lizenzen) überlässt, gilt das Folgende: Die Agentur stellt dem Besteller die laut Lizenzvertrag spezifizierten Leistungen ablauffähig zur Nutzung als Lizenz zur Verfügung. Die Leistungen werden durch die individuellen Beschreibungen der Agentur und des Auftraggebers bestimmt. Vertrag und Leistungsbeschreibungen sind notwendiger Gegenstand des einheitlichen Nutzungsvertrages. Mangels weiterer ausdrücklicher Vereinbarung gilt gegebenenfalls als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Die Agentur räumt in diesem Fall dem Auftraggeber nur ein zeitliches, mengenmäßig oder regional bestimmtes beschränktes ausschließliches und nicht auf Dritte übertragbares Nutzungsrecht an den Leistungen ein. Dieses Recht gilt ausschließlich für die Nutzung der Leistung, die durch den einzelnen Vertrag bestimmt ist und ist auf die im Vertrag benannte Organisationseinheit des Auftraggebers beschränkt. Das Recht, die Leistungen in dem vereinbarten Umfang und zu dem speziellen Zweck zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber immer mit der vollständigen Zahlung des Honorars. Ist die durch Vertrag vereinbarte zeitlich, mengenmäßig oder regional bestimmte beschränkte Nutzung abgelaufen, lösen weitergehende Nutzungen insbesondere Wiederholungsnutzungen (Nachauflagen) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anders Produkt) oder über den ursprünglich vereinbarten ablauffähigen Umfang hinausgehende Nutzung (z.B. vorzunehmende Ergänzungen oder Änderungen an den Leistungen sowie auch Auslandsnutzungen), eine neue Honorarpflicht aus.
V. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber erklärt sich bereit, die Agentur bei der Erbringung ihrer Leistungen vollumfänglich zu unterstützen. Erforderliche Informationen und Unterlagen werden von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Für die Freigabe der Entwürfe werden diese dem Auftraggeber vorgelegt. Auf die Regelung der Abnahme in diesen Vereinbarungen wird hingewiesen.
VI. Abnahme
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachte (Teil-) Leistung innerhalb einer Frist von zwei Wochen abzunehmen. Die Leistung ist von Seiten der Agentur erbracht, wenn der Auftraggeber die Entwürfe freigegeben hat. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach der erbrachten Leistung durch die Agentur nicht abnimmt.
VII. Ansprüche bei Mängeln
Mängel bei erstellten Leistungen werden durch Nacherfüllung nach folgenden Maßgaben beseitigt:
» Mängel müssen der Agentur unverzüglich schriftlich angezeigt werden; erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Abnahme/ Abnahmefingierung.
» Mängelansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren. Die Verjährung beginnt ab Abnahme/ Abnahmefingierung.
» Für die Nacherfüllung hat der Auftraggeber der Agentur die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der
Auftragnehmer von der Nacherfüllung befreit.
» Die Mängelansprüche erlöschen, wenn die Mängel an der Leistung der Agentur durch den Auftraggeber verursacht worden sind. Insbesondere, wenn durch
Informationen, Unterlagen und Gegenstände aus der Sphäre des Auftraggebers die Mängel resultieren.
» Für die Nacherfüllung haftet die Agentur im gleichem Umfang wie für die ursprüngliche Leistung und zwar bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Mängelansprüche für
die ursprünglichen Leistungen.
Ist als Leistung zwischen der Agentur und dem Auftraggeber ein Handelsgeschäft über Waren (Kaufvertrag) vereinbart, so gilt abweichend das Folgende:
Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Agentur unverzüglich Anzeige zu machen.
Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die § 377 HGB. Die Ansprüche sind nach Wahl der Agentur auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Insgesamt gilt für alle Leistungen der Agentur, dass weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen die Agentur aufgrund fehlerhafter Leistungen ausgeschlossen sind. Die gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden wie Nutzungsausfall sowie entgangener Gewinn. In Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wenn aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird, gilt dies nicht.
VIII. Honorare, Kosten
Sofern die Honorierung nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, geschieht dies auf der jeweils gültigen Berechnungsgrundlage (aktuelle Agenturpreisliste, die ebenfalls Gegenstand des Vertrages wird) der Agentur, ggf. ergänzt um branchenübliche Honorarforderungen. Im Agenturhonorar sind die Agenturleistungen für Werbevorbereitung, Werbeplanung, Werbegestaltung, Werbetext jeweils entsprechend dem im Angebot genannten Umfang enthalten. Separat berechnet werden: Materialien, Reinzeichnungen und Retuschen, Übersetzungen, Fahrtkosten, Organisations- und Beschaffungskosten, Urheberrechtsübertragungen sowie technische Kosten wie z.B. Lithoarbeiten (z.B. Scans und Proofs), Fotos, Werkzeugkosten, Fracht- und Versandkosten, Leistungen hinzugezogener Spezialunternehmen (Marktforschung usw.), Herstellung von Werbemitteln. Die Berechnung dieser Kosten erfolgt nach entsprechendem Aufwand gegenüber dem Auftraggeber. Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung ihrer Leistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen. Werden von der Agentur im Zuge der Projektabwicklung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Produktionsauftrag vom Kunden nicht oder anderweitig vergeben, so berechnet die Agentur die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand. Wird ein Fremdauftrag über die Agentur abgewickelt, so erfolgt die Abrechnung der Fremdleistung inkl. der Service-Fees. Für Aufträge, die im Namen und in Rechnung des Auftraggebers erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Kunden keinerlei Haftung. Die Agentur tritt lediglich als Mittler auf. Die Produktion wird von der Agentur nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist die Agentur ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen. Bei Druckerzeugnissen ist eine handelsübliche Mehr- oder Minderleistung von 10% vorbehalten. Die Agentur ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen der erbrachten Leistung und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert. Die Aufstellungen in den Rechnungen, insbesondere die Stundenaufstellung, gelten als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Rechnung nicht innerhalb von 14 Tagen beanstandet wird. Wird die Agentur mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Auftraggeber damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gilt die aktuelle Agenturpreisliste (bzw. branchenübliche Honorarforderung); dies gilt auch bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder bei erfolgten Beratungen. Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Kunden genehmigte Konzeption aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der Agentur davon unberührt. Das Eigentum an gelieferten Waren, Werbemitteln und Konzepten geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn Forderungen der Agentur vollständig bezahlt sind. Bei Zahlungsverzug oder sonstigem vertragswidrigem Verhalten ist die Agentur berechtigt, die Waren zurückzufordern. Eine Rückforderung bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag und erfolgt sicherungshalber. Von der Agentur unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren, Werbemittel und Konzepte, übertragene Nutzungsrechte, Sachen und sonstige Gegenstände, dürfen bis zur vollständigen Bezahlung ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder verpfändet noch an Dritte sicherungsübereignet werden. Bei Weiterveräußerung vor vollständiger Bezahlung werden der Agentur alle Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer abgetreten. Die Agentur ist hiernach berechtigt, nach eigenem freien Ermessen diese Abtretung offen zu legen. An allen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien und Gegenständen steht der Agentur bis zum vollständigen Ausgleich der Forderung der Agentur ein Pfandrecht zu. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags ist die Agentur berechtigt, angemessene Zahlungen für die bisher erbrachten Leistungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen der erbrachten Leistung und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert.
IX. Zahlung
Klare Irrtümer, die durch offenkundige Kalkulations- und Schreibfehler verursacht sind, werden nicht rechtsbindend. Für die Preise gelten dann die offensichtlich richtigen Kalkulationen und korrekten schriftlichen Darstellungen. Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anderweitig vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ohne jeglichen Abzug zahlbar. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe berechnet. Die Agentur behält sich ausdrücklich vor, bei der Vorfinanzierung von Fremdleistungen Vorkasse von dem Auftraggeber zu verlangen. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er nur mit einer rechtskräftig festgestellten Forderung sein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann.
X. Haftung
Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Werbewesens durchzuführen. Im Rahmen ihrer Aufgabenstellung durch den spezifizierten Vertrag haftet die Agentur dem Auftraggeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine wettbewerbsrechtliche Prüfung, insbesondere auf Zulässigkeit der zu erbringenden Leistung, übernimmt die Agentur ausdrücklich nicht. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit und zeichenrechtliche Zulässigkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden. Gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit und die rechtliche Zulässigkeit aus allen anderen Gesichtspunkten. Insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, jeden Entwurf juristisch prüfen zu lassen, bevor dieser dem Auftraggeber vorgelegt wird. Erachtet die Agentur für die Erbringung der Leistung eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so wird die Agentur dies dem Kunden mitteilen, der für die wettbewerbsrechtlichen Überprüfungen nach Zustimmung die Kosten selbst trägt. Die Agentur haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten (z.B. Zeitschriftenverlage, Anschlagsfirmen usw.), die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind. Dies gilt selbst dann, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch diese gegeben ist. In anderen Fällen tritt die Agentur ihre Ersatzansprüche gegen den Dritten an den Auftraggeber ab. Die Agentur haftet nicht bei höherer Gewalt. Die Agentur haftet nicht für die Richtigkeit von Informationen. Die Freigabe von Produktionen und Veröffentlichungen obliegt dem Kunden. Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Delegiert der Auftraggeber im vereinbarten Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Agentur, wird diese vom Auftraggeber von der Haftung freigestellt. Terminvereinbarungen werden von der Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen der ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung. Andernfalls ist die Agentur lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet; eine Stornierung des Auftrags ist ausgeschlossen.
XI. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
Die AGB bleiben auch dann bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kaiserslautern. Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist auch für Scheck- und Wechselverfahren Kaiserslautern als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konventionen vom 01.07.1964 betreffend einheitlicher Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.